Die Entsorgung von Heimtieren in Deutschland ein schwieriges Kapitel
Geregelt wird diese Thematik im Tierkörperbeseitigungsgesetz, insbesondere im § 5.1, der vorschreibt, dass eigentlich alle toten Tiere in die Tierkörperverwertungsanlagen müssen.
Für den einzelnen Heimtierbesitzer und dessen individuelle Vorstellungen erlaubt das Gesetz im § 5.2 jedoch Ausnahmen:
“.....Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen,.....oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigneten und in von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten... vergraben oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden... “
Wenn Sie nicht wünschen, dass Ihr Heimtier in der Tierkörperverwertungsanstalt zerkleinert, aufgekocht, das Fett als Industriefett genutzt und das Tierkörpermehl mal im Zementwerk untergemengt oder in Müllheizwerken dem Abfall beigemengt wir, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
1. Vergraben in eigenem Grund und Boden
Sofern nicht spezielle Gemeindeordnungen dies untersagen und Ihr Garten nicht im Wasserschutzgebiet liegt, dürfen Sie dies tun. Besteht die kommunale Erlaubnis nicht, kann das Vergraben von Tierkörpern als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15 000 € geahndet werden!
2. Bestatten in einem der zahlreichen Tierfriedhöfe in Deutschland.
Dies ist durchaus eine Möglichkeit, da zumindest die in letzter Zeit genehmigten Tierfriedhöfe massive Auflagen, den Grundwasserschutz betreffend, erfüllen müssen. Selten ist jedoch ein solcher Friedhof in der Nachbarschaft. Ideal wäre natürlich der Tier - Urnen - Friedhof. |